Grunderwerbsteuer: Warum Landwirte das Gesamthandsprinzip im Blick behalten sollten
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Grunderwerbsteuer: Warum Landwirte das Gesamthandsprinzip im Blick behalten sollten

Wenn landwirtschaftliche Betriebe übergeben oder umstrukturiert werden, rückt neben der Vermeidung von Einkommen- und Schenkungsteuer die Grunderwerbsteuer immer mehr in den Fokus – die Frist für eine grunderwerbsteuerfreie Übertragung endet zum 31. Dezember 2026.

Neben dem klassischen Einzelunternehmen werden immer mehr Personengesellschaften, beispielsweise eine GbR oder GmbH & Co. KG, installiert. Geht Grundbesitz an Verwandte in gerader Linie über, fällt dann keine Grunderwerbsteuer an. „Durch das Gesamthandsprinzip wirken diese Steuerbefreiungen auch bei Gesellschaften, wenn Familienangehörige beteiligt werden. Allerdings wurde 2024 das Personengesellschaftsrecht reformiert und das Gesamthandsprinzip aufgegeben“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl in Regensburg. Wie bei Kapitalgesellschaften liegt rechtlich gesehen selbstständiges Gesellschaftsvermögen vor, das den Gesellschaftern nicht mehr anteilig zugerechnet wird. Bringt ein Landwirt seinen Hof oder einzelne Grundstücke in eine GbR ein, würde das Steuern auslösen, auch wenn er selbst, seine Gattin oder seine Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Reform aber zu keinen Steuermehrbelastungen führen. Doch die Frist für das für die Steuerfreistellung notwendige Gesamthandsprinzip endet zum 31. Dezember 2026.

Neue Regelung ist erforderlich

„Ohne weitere Regelungen kommt es ab 2027 zu Mehrsteuern“, sagt Merl. Daher hat der Bundesrat gefordert, dass diese Fiktion unbefristet gelten soll. Eine Entfristung sorgt für die dringend benötigte Rechtssicherheit bei der Übertragung von Grundstücken auf Personengesellschaften. „Sonst kommt es bei Umstrukturierungen landwirtschaftlicher Betriebe, aber auch bei Übergaben und der Aufnahme neuer Gesellschafter zu gravierenden Konsequenzen“, erklärt Merl.

Die dauerhafte Entfristung des Gesamthandsprinzips bei der Grunderwerbsteuer würde weiterhin steuerfreie Grundstücksübertragungen auf Personengesellschaften ermöglichen. Erforderlich ist wie bisher, dass an der aufnehmenden Gesellschaft der bisherige Grundstückseigentümer oder dessen Ehegatte oder Kinder und Enkelkinder beteiligt sind und die Haltefristen eingehalten werden. Dabei gilt die Steuerbefreiung auch für Übertragungen von einer GbR auf ihre Gesellschafter. Besonders im Agrarbereich profitieren Hofübergaben davon. Die gesetzliche Neuregelung wurde zwar gestoppt, da sie zusammen mit der 1.000-Euro-Entlastungsprämie verabschiedet werden sollte. „Aber das kann sich bis Jahresende noch ändern“, sagt Merl.

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Karin Merl
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