Dienstwagen im Ruhestand: So können Aktivrentner die Privatnutzung steuerfrei gestalten
© Igor Yaruta — stock.adobe.com

Dienstwagen im Ruhestand: So können Aktivrentner die Privatnutzung steuerfrei gestalten

Zum Vergütungspaket von Personen, etwa Angestellten in Teilzeit, Beratern oder Geschäftsführern, die nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, gehört häufig auch ein Dienstwagen. Unter welchen Voraussetzungen der geldwerte Vorteil steuerfrei bleiben kann und worauf Arbeitgebende und Aktivrentner achten sollten, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

Arbeiten trotz Rente wird immer attraktiver

Seit 2026 profitieren Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und dennoch sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, von einem steuerlichen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro für Erwerbseinkünfte, also der Aktivrente.

„Für viele Rentnerinnen und Rentner lohnt sich die Weiterbeschäftigung heute mehr denn je“, sagt Islinger. „Wer die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten kennt, kann sein Nettoeinkommen zusätzlich optimieren.“

Dienstwagen: Private Nutzung ist grundsätzlich steuerpflichtig

Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Dieser zählt steuerlich zum Arbeitslohn. Für die Ermittlung dieses Vorteils kommen, wie bei allen Beschäftigten, zwei Verfahren infrage:

  • die Ein-Prozent-Regelung, bei der monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt wird,
  • oder die Fahrtenbuchmethode, bei der die tatsächliche private Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt wird.

„Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab“, erläutert Andreas Islinger. „Wer den Dienstwagen nur selten privat nutzt, fährt mit einem Fahrtenbuch häufig besser.“

Wann bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei?

Besonders interessant ist die Regelung für Aktivrentner. Entscheidend ist dabei die Höhe des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns. „Liegen Barlohn und geldwerter Vorteil zusammen innerhalb des monatlichen Steuerfreibetrags von 2.000 Euro, fällt darauf keine Lohnsteuer an“, erklärt Islinger. Ein Beispiel: Erhält ein Aktivrentner ein monatliches Gehalt von 1.500 Euro, kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung noch bis zu 500 Euro betragen, ohne dass der Freibetrag überschritten wird.

Besonderheiten bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Nutzen Aktivrentner den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, erhöht sich der geldwerte Vorteil zusätzlich. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung kommen hierfür regelmäßig 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer hinzu. „Überschreiten diese zusätzlichen Beiträge den Freibetrag, kann der Arbeitgeber die Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuern“, sagt Andreas Islinger, „dadurch lässt sich die steuerliche Belastung häufig reduzieren.“

Steuerliche Gestaltung frühzeitig prüfen

Ob die Kombination aus Gehalt, Dienstwagen und steuerlichem Freibetrag tatsächlich optimal ausgestaltet ist, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorab sorgfältig prüfen. Gerade bei unterschiedlichen Vergütungsbestandteilen oder höheren Fahrzeugwerten kann eine individuelle Berechnung sinnvoll sein. „Eine frühzeitige steuerliche Beratung hilft dabei, den vorhandenen Gestaltungsspielraum optimal auszuschöpfen und spätere Überraschungen bei der Einkommensteuer zu vermeiden“, empfiehlt Islinger.

Ansprechpartner

Andreas Islinger
Andreas Islinger
Tel.: +49 89 5898-2720

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche

Pressekontakt

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
presse@ecovis.com

Wir beraten Sie gerne persönlich. In unserer Beratersuche finden Sie die richtigen Ecovis-Experten und Expertinnen für Ihr Anliegen.

Zur Beratersuche