Nießbrauch: Wann der Verzicht steuerpflichtig wird
© Taljat — stock.adobe.com

Nießbrauch: Wann der Verzicht steuerpflichtig wird

Wer in der Landwirtschaft oder im Familienvermögen mit Nießbrauch arbeitet, sollte das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs kennen. Dieser hat entschieden, dass die Zahlung für den Verzicht auf ein Nießbrauchrecht an einem vermieteten Grundstück steuerpflichtig sein kann.

Vorbehaltsnießbrauch steht bei Nießbrauchgestaltungen an erster Stelle: Eine Person überträgt beispielsweise ihren Hof, ihr Haus oder andere Immobilien an die Kinder, behält sich aber das Recht auf weitere Nutzung und die Ziehung von Erträgen vor. Der Nießbraucher kann also Haus und Hof nutzen oder bewirtschaften, verpachten oder vermieten. Und das hat einige Vorteile: Die Schenkungsteuer sinkt, weil der Wert des Nießbrauchs von der Bereicherung abgezogen wird. Die laufenden Einnahmen bleiben beim Nießbraucher, der sie versteuert.

„Das Modell wird unter anderem auch deshalb oft empfohlen, weil Vermögen sich so früh übertragen lassen, ohne die wirtschaftliche Nutzung sofort aufzugeben“, erklärt Benjamin Schuster, Steuerberater bei Ecovis in Oederan. Was Nießbraucher aber wissen müssen: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Verzicht auf das Nießbrauchrecht steuerpflichtig sein, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts vermietet war und der Nießbraucher daraus Einkünfte erzielt hat.

Steuerfreie Vermögensumschichtung vs. steuerpflichtige Einnahmeersatzleistung

Im Streitfall hatte eine Frau ein lebenslanges Nießbrauchrecht an einem Grundstück. Sie gab das Eigentum auf, nutzte jedoch das Grundstück und erhielt die Mieteinnahmen. Als die Kinder das Grundstück verkaufen wollten, verzichtete sie gegen eine Abfindung auf ihr Nießbrauchrecht. Die Finanzverwaltung wollte diese Zahlung als privates Verkaufsgeschäft besteuern. Der BFH jedoch sah in der Abfindung eine steuerpflichtige Entschädigung für die künftig entgehenden Mieteinnahmen.

Bislang wurde das Nießbrauchrecht wie eine private Immobilie eingestuft, deren Verkauf steuerfrei war. Argumentation des BFH: Nutzt der Nießbraucher das Recht tatsächlich zur Vermietung, dann ersetzt die Abfindung wirtschaftlich die künftig wegfallenden Mieten. Die Abfindung ist damit keine steuerfreie Vermögensumschichtung, sondern eine steuerpflichtige Einnahmeersatzleistung. „Ein entgeltlicher Verzicht auf einen Nießbrauch ist steuerlich daher genau zu prüfen. Besonders relevant ist das bei Immobilien im Privatvermögen. Wer hier im Zuge einer Nachfolgeplanung oder eines Verkaufs einen Nießbrauch ablöst, sollte nicht automatisch von Steuerfreiheit ausgehen“, sagt Schuster.

Ansprechpartner

Benjamin Schuster
Benjamin Schuster
Steuerberater in Dresden, Oederan, Freiberg, Frankenberg
Tel.: +49 351-44 77 40

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche

Pressekontakt

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
presse@ecovis.com

Wir beraten Sie gerne persönlich. In unserer Beratersuche finden Sie die richtigen Ecovis-Experten und Expertinnen für Ihr Anliegen.

Zur Beratersuche