Welche Regelungen sorgen dafür, dass Baustellen weiter betrieben werden dürfen? Was, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?
Sehen allgemeine Geschäftsbedingungen vor, dass die Abnahme der Nachunternehmerleistung erst mit der Bauherrenabnahme erfolgt, kann das zu einer Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit führen. Hierdurch kann auch die Sicherheitsklausel unwirksam werden.
Tauchen nach der Abnahme der Werkleistung Mängel auf und nimmt der Werkunternehmer insoweit Mängelbeseitigungsarbeiten vor, hat er dabei die Anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Leistungen einzuhalten und nicht etwa „nur“ die Anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung.
Ein Bauherr beauftragt zur Realisierung seines Bauvorhabens einen planenden Architekten, ein bauaufsichtsführenden Architekten und einen ausführenden Unternehmer. In der Genehmigungsplanung des Bauvorhabens ist für einen Autoaufzug ein begründetes Flachdach vorgesehen. Nachdem sich die Realisierung des begrünten Flachdaches allerdings als nicht durchführbar herausstellt, kommt die Genehmigungsplanung insoweit nicht zur Ausführung.
Keine Enthaftung bei Verweis auf Produktinformationsblatt: Das OLG Hamburg stellt nochmals ausdrücklich klar: Erfolgt der Bedenkenhinweis auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung nicht zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit sowie gegenüber dem richtigen Adressaten, haftet der Werkunternehmer für die mangelhafte Leistung uneingeschränkt. Die Übergabe eines Prouktinformationsblatts reicht als Bedenkenhinweis nicht aus.
Die Beklagten sind seit 1981 Mieter einer in einem Siedlungshaus gelegenen Wohnung in Bochum. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das Hausgrundstück von der Stadt Bochum und traten dadurch in den Mietvertrag ein.
Das KG Berlin kippt die Korbion´sche Preisformel für die Preisfortschreibung bei Nachträgen zu VOB/B Verträgen. Die Urkalkulation ist danach lediglich ein Hilfsmittel zur Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer durch die Leistungsänderung entstehen. Im Streitfall sind diese anhand der tatsächlichen Kosten zu ermitteln und nicht nach der Urkalkulation.